Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lusga Baumaschinen GmbH, nachfolgend LB genannt (Stand: 02.05.2023)
1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
1.1 Die Angebote, Lieferungen und Leistungen von LB erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner wird hiermit widersprochen.
1.2 Die Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebotsunterlagen (inkl. Zeichnungen und Kostenvoranschlägen etc.) sind Eigentum von LB und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.3 Wirksame Verträge kommen erst dann zustande, wenn LB die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Für Art und Umfang der Lieferung/Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung durch LB maßgebend
1.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Fabrik des Lieferanten. Hierzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.
3. Liefer- und Leistungszeit
3.1 Fristen für Lieferungen/Leistungen beginnen frühestens mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2 Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von LB liegen (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, etc., auch bei Lieferanten von LB) verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
3.3 Bei von LB zu vertretenden Lieferverzögerungen, die nicht auf mindestens grober Fahrlässigkeit beruhen, kann der Kunde – den Nachweis der Entstehung eines Schadens vorausgesetzt – eine Entschädigung beanspruchen. Die Entschädigung beträgt unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 % des von der Verzögerung betroffenen Teil- bzw. des Gesamtnettoauftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Teil- bzw. Gesamtnettoauftragswertes.
3.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig.
4. Gefahrenübergang, Abnahme
4.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder spätestens zwecks Versendung das Lager von LB oder des Herstellerwerkes verlassen hat.
4.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte in Empfang zu nehmen.
4.3 Transportschäden gehen zu Lasten des Empfängers. Sie sind bei Ankunft der Sendung festzustellen und vom Empfänger beim Transporteur geltend zu machen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 LB behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die LB aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für LB dienenden Vorbehaltgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um mehr als 30 %, so ist LB auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl (LB) verpflichtet.
5.2 Der Kunde darf das Vorbehaltsgut nicht veräußern, belasten, verpfänden, be- oder verarbeiten, sicherungsübereignen, vermieten etc.. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an dem Sicherungsgut, so tritt der Kunde schon jetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte am Sicherungsgut an LB ab, welche die Abtretung annimmt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für LB als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für LB. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde auf das Eigentum von LB hinzuweisen und LB unverzüglich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei jeder Gefahr für die Rechte von LB ist dieser befugt, ohne weiteres die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden abzuholen und sicherzustellen. Zu diesem Zweck gewährt der Kunde LB bzw. den von LB beauftragten Dritten Zutrittsrecht zu den Lagerorten.
6. Zahlung
6.1 Alle Zahlungen haben bar und ohne Abzug bei Lieferung/Abnahme zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von LB auf die Forderungen (in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptsache) verrechnet, soweit der Kunde keine eigene Zahlungsbestimmung getroffen hat.
6.2 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn LB nach Vertragsschluss bekannt wird, das der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist LB berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
6.3 Mitarbeiter von LB sind zum Inkasso ohne ausdrückliche Inkassovollmacht nicht berechtigt.
6.4 Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch LB vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.
6.5 Bei Teilzahlungsvereinbarung wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zehn Tage im Rückstand ist.
6.6 Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde die Kosten des Verwaltungsaufwandes in Höhe von jeweils EUR 10,00 zu ersetzen.
6.7 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von LB bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistung, Haftung
7.1 Beanstandungen sind von Unternehmern stets schriftlich und unverzüglich zu erheben, solche wegen offensichtlicher Mängel binnen acht Tagen, bei Reparaturarbeiten binnen drei Tagen nach Auslieferung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
7.2 Bei mangelhafter Lieferung/Leistung kann der Kunde Nachbesserung oder, sofern eine solche nicht genügt, unmöglich oder unzumutbar ist, Ersatzlieferung durch LB verlangen. Schlägt die (notfalls mehrfache) Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder lässt LB eine hierfür schriftlich angemessene Nachfrist schuldhaft verstreichen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, Minderung oder Schadensersatz verlangen.
7.3 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von LB oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, dieser sonst unsachgemäß behandelt, liegt normale Abnutzung vor oder ist bei einer laufenden Reparatur der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung von LB am Vertragsgegenstand tätig geworden, so entfällt jede Gewährleistung.
7.4 Bei neuen Liefergegenständen gilt hinsichtlich der Sachmängelansprüche des Kunden als Unternehmer eine Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder LB seine Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § § 474 ff. BGB.
7.5 Gebrauchte Liefergegenstände werden an Unternehmer unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § § 474 ff. BGB. In diesem Fall gilt für den Verbraucher eine Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche von 12 Monaten.
7.6 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere bei Mangelfolgeschäden, bestehen nur soweit LB ein grobes Verschulden trifft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
7.7 Im übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
7.8 Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen in keinem Fall eine Garantie dar.
8. Zusatzbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Baumaschinen und Baugeräten etc.
8.1 Mit der Einleitung des Reparaturauftrages an LB ist zugleich die Erlaubnis des Kunden zu Probefahrten und Probeeinsätzen erteilt.
8.2 Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andernfalls kann ein Kostenvoranschlag ohne weiteres bis zu 20 % überschritten werden, wenn dies für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Bei Überschreitungen von mehr als 20 % erfolgt die Benachrichtigung des Kunden. Widerspricht der Kunde der Überschreitung, so erhält LB jedenfalls sämtliche Aufwendungen inkl. eines angemessenen Gewinnanteils ersetzt.
8.3 Reparaturfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Auftragserweiterung verlängert sie sich angemessen.
8.4 Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald LB ihm die Fertigstellung der Arbeit mitgeteilt hat. Rechnungsstellung gilt als Mitteilung. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand binnen drei Tagen abzunehmen, andernfalls lagert LB den Vertragsgegenstand gegen Berechnung der Lagerkosten und auf Gefahr des Kunden ein.
8.5 Das Eigentum an eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden gemäß Ziffer 5 bei LB. Bis dahin hat LB auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem reparierten Gegenstand. Das Pfandrecht von LB besteht auch wegen Forderungen von LB aus früher durchgeführten Arbeiten sowie sonstigen Forderungen von LB gegenüber dem Kunden. LB ist berechtigt, bei Verzug des Auftraggebers und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Pfandverkaufsandrohung den Auftragsgegenstand freihändig zu verkaufen oder sonst wie zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen.
8.6 Die durch die erfolgte Reparatur freiwerdender Altteile werden von LB, sofern die Reparatur in den Werkstätten von LB erfolgt, verschrottet. Sollte der Kunde anderweitig über die Altteile verfügen wollen, muss er LB dies unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitteilen.
8.7 Hinsichtlich der Haftung von LB für den Auftragsgegenstand bei erteiltem Reparaturauftrag gilt Ziffer 7.6 der vorstehenden AGB entsprechend.
8.8 Für Ansprüche des Kunden bei mangelhafter Reparatur gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder LB seine Abwesenheit garantiert hat. Dies gilt nicht für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.
9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
9.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen LB und seinen Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von LB, also 20539 Hamburg.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist 20539 Hamburg. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweisen sollte.
Allgemeine Mietbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lusga Baumaschinen, nachfolgend LB genannt, für die
Vermietung von Baumaschinen und -geräten (Stand:01.05.2023)
1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
1.1 Die Vermietung von Baumaschinen und -geräten erfolgt ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit
widersprochen.
1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch LB zustande.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie
von LB schriftlich bestätigt worden sind.
2. Beginn der Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder
zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von LB verlassen hat oder von LB zur Abholung für den
Kunden bereitgestellt worden ist.
2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes
Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der
zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
2.4 LB ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell
annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
3. Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung
3.1 Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen.
Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu
untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese LB schriftlich anzuzeigen.
3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei
Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche
Mängelanzeige bei LB eingegangen ist.
3.3 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt LB auf seine Kosten die Behebung der
Mängel selbst vor oder lässt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen. In jedem Fall der
Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu
dessen Beseitigung.
3.4 Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von LB zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die
Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden
Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass LB grob fahrlässig handelt.
3.5 Befindet sich LB in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so kann der
Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn LB mindestens grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen, LB schriftlich eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom
Vertrag zurücktreten.
4. Arbeitszeit
4.1 Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag bei bis
zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüberhinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes
gelten als Überstunden. Die Überstunden sind LB monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten)
unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Der durch die übermäßige
Nutzung der Geräte verursachte Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag von
50% der Normalmiete laut Liste abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden
nachweist.
4.2 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von
Umständen, die weder der Mieter noch LB zu vertreten hat (z.B. Hochwasser, Streik etc.) an
mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als
Stilliegezeit. Die Mietver-tragsdauer wird um die Stilliegezeit verlängert. Für die Stilliegezeit hat der
Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen um 25% des Normalmietzinses
geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter
LB von der Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung
gibt und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweist.
5. Mietberechnung und Mietzahlung
5.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und
sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind
mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen. Dasselbe gilt bei etwaiger
Veränderung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach der Wahl von LB auf die Forderungen (Kosten,
Zinsen, Schadensersatz, Miete) verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die
Kosten in Höhe von jeweils EURO 10,- zu ersetzen.
5.2 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig
in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere
Gefährdung des Eigentums von LB an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselprotest etc. vor, so
ist LB berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat
der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des
Gerätes durch LB lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. LB behält sich die
Geltendmachung weiteren Schadens vor.
5.3 Gegenüber den Ansprüchen von LB ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder
die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
6. Sicherung, Berechtigung
6.1 Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von LB tritt der Mieter
hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25% Sicherheitseinbehalt seine
Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an
LB ab. LB nimmt die Abtretung hiermit an.
6.2 LB ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am
Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
7. Nebenkosten, Haftungsbeschränkung
7.1 Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport,
Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer zu zahlen.
7.2 Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird bei vertragsgerechter Nutzung
die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch leicht
fahrlässiges Eigenverschulden entstehen, auf die im Formular festgelegte Selbstbeteiligung
beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein Selbstbeteiligungsbetrag im
Mietvertrag eingetragen, so gelten folgende Selbstbeteiligungen je Schadensfall: Neugerät –
Listenpreis des Mietgegenstandes: 1.000 € bis 2.999 € Selbstbehalt je Mietgegenstand: 500 €
Neugerät – Listenpreis des Mietgegenstandes: 3.000 € bis 24.999 € Selbstbehalt je
Mietgegenstand: 1.500 € Neugerät – Listenpreis des Mietgegenstandes: ab 25.000 € Selbstbehalt
je Mietgegenstand: 10 % vom Listenpreis des Mietgegenstandes
7.3 Selbstbeteiligung gilt bei LKW / Anhängern auch für Haftpflichtschäden. Beim Einsatz unter
erschwerten Bedingungen (z.B. Abbruch) verdoppelt sich die Selbstbeteiligung.
7.4 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem
Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) während der Mietzeit. Wird
keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das Gerät für die Dauer der
Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und
die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der
Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein
Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen,
unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der
Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter
bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser
den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann.
7.5 Ausgeschlossen sind von der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung Schäden, die durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen und Schäden, die mit der Nutzung oder dem
Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.
7.6 Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des Mietgegenstandes
beim Mieter.
8. Pflichten des Mieters
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln,
insbesondere es vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte
Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort
sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine
Kosten vornehmen zu lassen. LB ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein
Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von LB Reparaturen von Fremdfirmen zu Lasten LB durchführen zu lassen,
sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen
oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von LB das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise
Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige
schriftliche Einwilligung von LB an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu
verbringen.
8.2 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten
Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, etc.
müssen den Vorschriften von LB entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der
Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für
ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und
Maschinen hat der Mieter bei LB rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne
Anrechnung der Ausfallzeit, während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.
8.3 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter
verpflichtet, LB unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von LB
hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der
Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu
ersetzen.
9. Beendigung der Mietzeit
9.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach Wahl des Vermieters bei LB
oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten
Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe des
Mietobjektes drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.
9.2 Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der
Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
9.3 Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim
Kunden oder bei LB Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei
Sicherstellung und Stilllegung.
10. Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist LB
berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zusetzen. LB behält sich die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.
11. Kündigung
11.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist – von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag von zwei
Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart
ist schriftlich kündigen.
11.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach
Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters
wesentlich mindert, kann LB den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das
gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der
Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne
vorherige schriftliche Einwilligung von LB an einen anderen als den vertraglich vereinbarten
Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
12. Zahlungsverzug
Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der
Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch LB vor Ablauf von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der
Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.
13. Verlust des Mietgegenstandes
Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl von LB
ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.
14. Sonderbestimmungen für Spezial- und Großgeräte
14.1 Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch den
Beauftragten von LB auf Kosten des Mieters zu erfolgen; dasselbe gilt für die Demontage bei
Rücklieferung.
14.2 Zur Inbetriebnahme des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter
einen Fachmann von LB gegen Erstattung der Kosten anzufordern. Bei Anmietung eines
Hebezeuges (Kran, Aufzug, Winde, etc.) sind die wesentlichen Baugruppen(Hubwerk, Bremsen,
Seilaufwicklung, etc.) mehrmals täglich zu überprüfen. Bei Arbeitsende ist die Windfreistellung des
Kranes zu gewährleisten.
14.3 Können aufgrund von äußeren Umständen, die LB nicht zu vertreten hat (Wetterlage,
Baustellenverhältnisse, etc.) vorhergesehene Arbeiten (z.B. Aufbau, Abbau, etc.) nicht
termingerecht durchgeführt werden, so gehen zusätzlich anfallende Kosten (Personal, Hilfsgerät,
etc.) für einen erneuten Termin zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch bei Abschluss eines
Pauschalpreises für solche Nebenleistungen.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen LB und Kunden gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist die jeweilige Mietstation.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist
München. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder
deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die
unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen
sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst
nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.
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